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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, sofern nicht zwischen der Schuster & Hilger Ka- nalservice GmbH als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) im Einzelfall eine anderslautende Ver- einbarung individuell geschlossen wurde. Entgegenstehende AGB´s des AG werden nicht anerkannt.

 

2. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden nach bestem Sachwissen erstellt, für die Richtigkeit wird keine Gewähr über- nommen.


3. Angebote

Das vom AN erstellte Angebot wurde aufgrund vom AG zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informatio- nen über die Abwasseranlage/ -einrichtung erstellt.

Die Angebots(binde)frist beträgt 28 Tage ab dem Datum des Angebotes. Wenn nicht innerhalb dieser Frist seitens des AG eine Annahme erfolgt, ist das Angebot hinfällig.

Der Vertrag kommt durch fristgemäße schriftliche Annahme des Angebotes oder durch die schriftliche Auf- tragsbestätigung des AN zustande.

 

Für den Umfang der Leistungen ist ausschließlich das Angebot des AN maßgeblich.

 

Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des AN, die auf einem offensichtlichen Irrtum beru- hen, insbesondere einem Schreib- oder Rechenfehler verpflichten den AN nicht, es gilt die offensichtlich ge- wollte Erklärung.

 

Sämtliche vom AN erstellte technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Unterlagen jeglicher Art, etwa Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und/oder Kostenvoranschläge des AN dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen durch den AN sind die Unterlagen ohne Zurückbe- haltung von Kopien zurückzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der AG zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

 

4. Vertragsbestandteile

Bestandteile des Vertrages sind in folgender Reihenfolge:

  • Angebot des AN

  • Auftragsschreiben/Angebotsannahme des AG

  • diese AGB´s

  • behördliche Dokumente und Bescheide, sofern sie für die beauftragte Leistung zutreffend sind

  • einschlägige technische Bestimmungen und Normen


5. Preise

Die Preise sind Nettopreise zzgl. der zu Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatz- steuer.


Soweit zwischen Vertrag und Leistungserbringung mehr als drei Monate liegen, ist der AN berechtigt, zwi- schenzeitlich eingetretene Lohn-Tariferhöhungen und Materialpreiserhöhungen geltend zu machen. Diese Preiserhöhungen sind dem AN auf Nachweis zu vergüten.

 

6. Zusatzaufträge

Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend/zusätzlich vom/zum Vertrag ausführt, anzuerkennen und unter Zugrundelegung des vertraglichen Preisgefüges zu vergüten, wenn die Leistung zur Erfüllung des Ver- trages notwendig war.

 

Zuvor sind allerdings zwischen dem AG und dem AN Verhandlungen insbesondere über den Umfang des Zusatzauftrages und den Preis zu führen, wenn sich herausstellt, dass es zu einer Vertragserweiterung kom- men wird.

 

7. Genehmigungen

Zur Einholung aller für die Durchführung der Leistung erforderlichen Genehmigungen ist ausschließlich der AG verantwortlich.

 

8. Durchführung der Leistung

Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten verlängern sich vereinbarte Fristen/Termine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.

 

Dem AG stehen Schadenersatzansprüche aus jeglicher Verzögerung der Leistung nicht zu.

 

9. Abnahme

Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe/Übernahme des Werkes durch den AN an den AG. Der AG ist verpflichtet, das Werk nach Beendigung der Arbeiten ohne Verzug zu übernehmen, wobei diese Verpflichtung auch für Teilleistungen gilt. Erfolgt keine Abnahme durch den AG, gilt die Leistung am Tag der Abnahme durch Behörden (z.B. Münchener Stadtentwässerung) oder spätestens mit der Inbetriebnahme der Abwas- seranlage durch den AG als abgenommen.

 

10. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme/Übergabe. Etwaige Mängel sind dem AN gegen- über schriftlich geltend zu machen.

 

11. Haftung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Er- sparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Personenschäden.

 

Schadenersatz ist betragsmäßig begrenzt mit der Höhe der Nettoauftragssumme, jedenfalls mit der Ersatz- leistung durch die Haftpflichtversicherung des AN, dies gilt sowohl bei Sach- als auch bei Personenschaden.

 

Haftungsausschluss sowie Haftungsbegrenzung gelten nicht nur für den AN, sondern auch für deren Vertre- ter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen.

 

12. Rechnungsstellung und Zahlung

Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den Baufortschritten zu stellen.

 

Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des AN nach Rechnungsstellung binnen 10 Tagen ohne Abzug zahlbar.

 

Stellt der AG seine Zahlungen endgültig ein oder wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, ist der AN berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Der erfüllte Teil des Vertrages ist vom AG zu begleichen.

 

Der AN ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteste Schuld zu verbuchen, auch wenn die Zahlungswid- mung eine andere ist. Sofern bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden sind, ist der AN berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptsache zu verbuchen.

 

Bei Zahlungsverzug stehen dem AN 12% Verzugszinsen p.a. zu. Die Geltendmachung eines darüberhinaus- gehenden Verzugsschadens bleibt dem AN vorbehalten.

 

Die Aufrechnung mit Forderungen des AG gegen Forderungen des AN ist ausgeschlossen. Forderungen des AG gegen den AN können nur mit Zustimmung des AN an Dritte abgetreten werden.

 

13. Sonstiges

Ist eine Bestimmung des Vertrages unwirksam, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht. In diesem Fall haben die Vertragsteile die unwirksame Bestimmung durch eine den ursprünglichen wirtschaftlichen Absichten möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

 

Neben- bzw. Zusatzabreden zu dem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Als Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Ansprüche wird München vereinbart.
Als Gerichtsstand wird die ausschließliche Zuständigkeit des für München sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

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